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Alleinverdienerabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag.

Anspruchsvoraussetzungen:

AlleinverdienerInnen sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,

  • die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt,
  • vom Partner bzw. der Partnerin nicht dauernd getrennt lebt,
  • dessen Partner bzw. die Partnerin nicht mehr als € 6.000 im Kalenderjahr verdient hat.

Wichtig

Seit dem Jahr 2011 entfällt der Alleinverdienerabsetzbetrag für Ehepaare, eingetragene Partnerinnen/Partner und Lebensgefährten, die keine Kinder zu betreuen haben. Für die vorangegangenen Veranlagungszeiträume kann der Alleinverdienerabsetzbetrag jedoch auch ohne Kind noch geltend gemacht werden. Für den Antrag auf Durchführung einer ArbeitnehmerInnenveranlagung haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für 2010 bis Ende Dezember 2015 gestellt werden).

Wichtig

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einer Person in einer Lebensgemeinschaft, eingetragenen Partnerschaft oder Ehe zu. Wenn beide PartnerInnen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, steht der Absetzbetrag jener Person zu, deren Einkommen höher ist. Sind die Einkommen gleich hoch oder haben beide keine Einkünfte, steht der Absetzbetrag der Frau zu, ausgenommen der Mann führt überwiegend den Haushalt.

Höhe des Absetzbetrages:

  • € 364,- ohne Kind (bis 2010)
  • € 494,- bei einem Kind
  • € 669,- bei zwei Kindern
  • € 220,- für jedes weitere Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird

Antragstellung:

Während des Kalenderjahres ist der Alleinerverdienerabsetzbetrag beim Arbeitgeber/ bei der Arbeitgeberin geltend zu machen (Formular E30). In diesem Fall wird er bei den monatlichen Auszahlungen berücksichtigt. Wird über das gesamte Jahr ein steuerfreies Einkommen bezogen, ist (sofern für ein Kind mindestens sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wurde) der Alleinverdienerabsetzbetrag beim Finanzamt geltend zu machen.

Wichtig

Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann auch im Nachhinein im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung bzw. der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Ist die zu zahlende Lohnsteuer so niedrig, dass sich der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht auswirkt, kommt es im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung zu einer Barauszahlung (Negativsteuer) von mindestens € 494,- jährlich, unter der Voraussetzung, dass für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wird.

Kontakt

Nähere Auskünfte und Formulare sind in jedem Finanzamt erhältlich; Formulare sind aber auch aus dem Internet herunterzuladen: http://www.bmf.gv.at/ (Formulare - Steuern/ Beihilfen) oder http://www.help.gv.at/.

Nachlese

Nähere Informationen: http://www.akwien.at/