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Familienbeihilfe

Um Familien einen Teil der durch Kinder entstehenden Kosten abzugelten, wird aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds für jedes Kind eine Familienbeihilfe ausbezahlt.

Anspruchsvoraussetzungen:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben:
  • Eltern mit ständigem Wohnsitz in Österreich für ihre minderjährigen Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben bzw. sich nur vorübergehend (z.B. aus Gründen der Ausbildung) anderswo aufhalten
  • Dies gilt nicht nur für österreichische StaatsbürgerInnen, sondern auch für in Österreich lebende Personen mit der Staatsbürgerschaft eines EU-/EWR-Staates sowie Staatsangehörige der Schweiz
  • Dies gilt auch für sogenannte Drittstaatsangehörige,
    > wenn sie und ihr Kind sich rechtmäßig in Österreich aufhalten
    > wenn ihnen und ihrem Kind nach dem Asylgesetz Asyl gewährt wurde
    > wenn ihnen und ihrem Kind der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz zuerkannt wurde, sie erwerbstätig sind und ihnen keine Leistungen aus der Grundversorgung zustehen

Bezugsdauer:

Familienbeihilfe gelangt im Regelfall bis zur Volljährigkeit des Kindes (= Vollendung des 18. Lebensjahres) zur Auszahlung. Absolviert das Kind danach eine Berufsausbildung oder ein Studium (Leistungsnachweis erforderlich) kann Familienbeihilfe bis zum 26. Lebensjahr gewährt werden. Der Bezug verlängert sich unter bestimmten Bedingungen bis maximal zum 27. Lebensjahr, und zwar für Kinder, die eine längere Ausbildung machen, Zivildienst geleistet haben, erheblich behindert sind oder während der Ausbildung schwanger wurden. Für erheblich behinderte Kinder, die erwerbsunfähig sind, geht die Bezugsdauer unter gewissen Voraussetzungen über das 27. Lebensjahr hinaus.

Wer jünger als 21 und beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet ist, kann - sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. kein Bezug von Arbeitslosengeld) - ebenfalls Familienbeihilfe beziehen.

Wichtig

Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Wichtig

Der Anspruch auf Familienbeihilfe entfällt, wenn ein volljähriges Kind über eigene zu versteuernde Einkünfte von mehr als € 8.725,- im Jahr verfügt. Zu diesen Einkünften zählt beispielsweise auch eine Waisenpension.

Höhe der Familienbeihilfe:

Die Höhe der Kinderbeihilfe hängt von der Zahl der Kinder und von deren Alter ab.

 

Alter

1. Kind

2. Kind

3. Kind

4. und jedes weiteres Kind

 

in EUR

0 - 3 Jahre

105,40

118,20

140,40

155,44

3 - 10 Jahre

112,70

125,50

147,70

162,70

10 - 19 Jahre

130,90

143,70

165,90

180,90

19 - 26/27 Jahre

152,70

165,50

187,70

202,70

Der Gesamtbetrag für Familienbeihilfe für den Monat September wird verdoppelt (13. Familienbeihilfe).

Wichtig

Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird pro Kind und Monat der sogenannte Kinderabsetzbetrag in der Höhe von € 50,90 ausbezahlt.

Erhöhte Familienbeihilfe für behinderte Kinder:

Für ein erheblich behindertes Kind erhöht sich die Familienbeihilfe pro Monat um € 138,30. Dem Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen. Das Ausmaß der Behinderung ist durch ein Gutachten des Bundessozialamtes festzustellen.

Als erheblich behindert gelten Kinder, wenn infolge eines Leidens oder Gebrechens eine mindestens drei Jahre dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung besteht und dadurch der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt oder das Kind voraussichtlich dauerhaft erwerbsunfähig ist.

Antragstellung und Unterlagen:

Familienbeihilfe ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen Finanzamt zu beantragen. Dem Antrag sind
  • Geburtsurkunde des Kindes sowie
  • Meldezettel des Kindes und des antragstellenden Elternteils

beizulegen, bei nicht leiblichen Kindern auch der Pflegschaftsvertrag.

Drittstaatsangehörige müssen einen Nachweis ihres rechtmäßigen Aufenthalts und gegebenenfalls ihrer Beschäftigung erbringen. Volljährige Kinder haben eine Bestätigung über ihre Berufsausbildung und über den Studienfortgang vorzulegen.

Wichtig

Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, so ist vorrangig die Mutter des Kindes anspruchsberechtigt.

Fristen:

Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird sie jedoch nur für fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

Auszahlung:

Die Familienbeihilfe gelangt sechs Mal im Jahr im Abstand von zwei Monaten zur Auszahlung.

Kontakt

Nähere Informationen und auch die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie in dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt. Die Formulare lassen sich auch aus dem Internet  herunterladen: http://www.help.gv.at/ (Suchbegriffe: Familienbeihilfe und Familienbeihilfe für Studierende)

Mit FinanzOnline können Sie den Antrag auf Familienbeihilfe Ihrem Finanzamt auch elektronisch übermitteln (http://www.finanzonline.bmf.gv.at/)

Kontakt

Nähere Informationen erhalten Sie im Familienservice des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend: 0800/24 02 62E-Mail: familienservice@bmwfj.gv.at

Nachlese

http://www.bmwfj.gv.at/ (Familie - Finanzielle Unterstützungen)