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Elternkarenz

siehe Adressen: Erwerbsarbeit
Elternkarenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch unselbständig erwerbstätiger Mütter bzw. Väter, während der ersten beiden Lebensjahre ihres Kindes von der Arbeit freigestellt zu werden. Das Arbeitsentgelt entfällt während dieser Zeit, allerdings besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Das Arbeitsverhältnis bleibt während der Karenz aufrecht. Gesetzlich geregelt ist die Elternkarenz für Arbeitnehmerinnen im Mutterschutzgesetz und für Arbeitnehmer im Väter-Karenzgesetz.

Darin sind grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur besseren Vereinbarung von Familienarbeit und Beruf vorgesehen: die gänzliche Freistellung von der Arbeit (Karenz) oder die Reduzierung der Arbeitsleistung (Elternteilzeit). Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen betreffend Elternkarenz betreffen in erster Linie das Recht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes und sind völlig unabhängig von jenen, die den Bezug von Kinderbetreuungsgeld regeln.

Anspruchsvoraussetzungen:

Anspruch auf Elternkarenz haben DienstnehmerInnen, HeimarbeiterInnen, BeamtInnen und Vertragsbedienstete, sofern sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Für Adoptiveltern gelten sinngemäß die gleichen Bestimmungen. Wird ein Kind erst nach dem 18. Lebensmonat, jedoch vor dem siebenten Lebensjahr adoptiert, so besteht Anspruch auf sechs Monate Karenz.

Beginn und Dauer:

Die Karenz beginnt für jenen Elternteil, der sie zuerst in Anspruch nimmt, mit dem Ende der Mutterschutzfrist (= acht bzw. zwölf Wochen) nach der Geburt des Kindes und endet spätestens am 2. Geburtstag des Kindes. Auch bei Teilung der Karenz zwischen den beiden Elternteilen verlängert sich die Dauer der Karenz nicht.

Meldefristen:

  • Die Karenz im Anschluss an die Schutzfrist ist innerhalb der Schutzfrist (Mutter) bzw. spätestens acht Wochen nach der Geburt (Vater) dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bekannt zu geben.
  • Teilen sich Mutter und Vater die Karenz, genügt es für den zweiten Elternteil, dies bis spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz des ersten Elternteils zu melden.

Wichtig

Die Meldung über Zeitpunkt und Dauer der Karenz muss nicht schriftlich erfolgen. Im Interesse der Beweissicherung ist aber eine schriftliche Meldung anzuraten.

Kündigungs- und Entlassungsschutz :

  • Nimmt die Mutter die Karenz unmittelbar nach Ablauf der Schutzfrist in Anspruch, besteht weiterhin Kündigungs- und Entlassungsschutz.
  • In allen übrigen Fällen beginnen Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz.
  • Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Ende der Karenz bzw. des beanspruchten Karenzteils.

Teilung der Karenz zwischen Kindesmutter und Kindesvater:

Kindesmutter und Kindesvater können selbst entscheiden, wer von ihnen die Karenz in Anspruch nimmt. Kindesmutter und Kindesvater können sich bei der Betreuung des Kindes aber auch abwechseln. Die Karenz kann zwischen Kindesmutter und Kindesvater zweimal geteilt werden, das heißt, dass insgesamt drei Karenzphasen zulässig sind (z.B. Betreuung durch die Mutter/ den Vater/ die Mutter), wobei jede Phase mindestens drei Monate umfassen muss. Beim erstmaligen Wechsel kann ein Monat Karenz von beiden Elternteilen gleichzeitig in Anspruch genommen werden (allerdings kann nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld beziehen). In diesem Fall endet die Karenz allerdings spätestens mit dem 23. Lebensmonat des Kindes.

Verhinderungskarenz:

Wenn der Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut, durch ein unvorhergesehenes Ereignis (z.B. längere Krankheit, Wegfall des gemeinsamen Haushalts, Haft) ausfällt, steht dem anderen Karenz bis zum Ende der Verhinderung zu.

Aufgeschobene Karenz:

Eltern können einen Teil ihrer Karenz (pro Elternteil drei Monate) bis zum Volksschuleintritt des Kindes aufsparen. Entsprechend verkürzt sich die Karenz um drei oder sechs Monate.

Die Absicht, einen Teil der Karenz aufzuschieben, ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenzzeit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bekannt zu geben. Von der Absicht, eine aufgeschobene Karenz anzutreten, ist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt zu informieren. Der tatsächliche Antritt erfordert eine Einigung mit dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin.

Wird die aufgeschobene Karenz nach dem zweiten Geburtstag des Kindes verbraucht, unterliegen die Eltern nicht mehr dem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Allerdings kann eine Kündigung wegen Inanspruchnahme von aufgeschobener Karenz als Motivkündigung angefochten werden.

Erwerbstätigkeit während der Karenz:

Folgende Beschäftigungsformen sind während der Karenz möglich, ohne den Kündigungs- und Entlassungsschutz zu verlieren:
  • Geringfügige Beschäftigung. Das bedeutet: Das monatliche Entgelt darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten (2009: monatlich € 357,74). Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber/ einer anderen Arbeitgeberin ist, um Probleme zu vermeiden, dem karenzierenden Arbeitgeber zu melden (z.B. wegen Konkurrenzklausel).
  • Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze bis zu maximal 13 Wochen im Kalenderjahr: Eine solche Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bzw. einer anderen Arbeitgeberin bedarf der Zustimmung des karenzierenden Arbeitgebers. Dauert die Karenz kein volles Kalenderjahr, verringert sich im entsprechenden Ausmaß auch die erlaubte Beschäftigungsdauer.

Recht auf Information:

ArbeitgeberInnen müssen karenzierte ArbeitnehmerInnen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die für diese von Interesse sind (z.B. Konkurs, Ausgleich, Umstrukturierungen, Weiterbildungsmaßnahmen) informieren.

Wichtig

Die Dauer der Elternkarenz (maximal bis zum zweiten Geburtstag des Kindes) ist eine andere als die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld (maximal 30 bis 36 Monate). Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld verlängert nicht die Karenzzeit! Der arbeitsrechtliche Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Ende der Elternkarenz.

Kontakt

In Zusammenhang mit Elternkarenz ist es sinnvoll, sich von Fachleuten der Arbeiterkammer persönlich beraten zu lassen. Wo sich die nächstgelegene Bezirks- oder Servicestelle der Arbeiterkammer befindet, ist in den Landesstellen der Arbeiterkammer telefonisch zu erfragen (siehe Adressenverzeichnis, Abschnitt: Erwerbsarbeit). Telefonische Terminvereinbarung erforderlich.

Nachlese

Broschüre „Mutterschutz und Elternkarenz. Schwangerschaft - Karenz - Berufsrückkehr", herausgegeben von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien.

Telefonische Bestellung: 01/310 00 10-376
Download von der Website: http://www.arbeiterkammer.at/

Die „Elternbroschüre. Dienstrechtliche Informationen für Mütter und Väter", herausgegeben vom Bundeskanzleramt, fasst neben den wichtigsten mutterschutzrechtlichen Regelungen, die für BeamtInnen und Vertragsbedienstete des Bundes geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen rund um die Elternschaft zusammen.

Download: www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=30632