Bildungskarenz
Grundsätzlich bedarf Bildungskarenz der Zustimmung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin.
Arten der Weiterbildung:
Sie können die Bildungskarenz nutzen für- das Nachholen von Schul- und Studienabschlüssen
- Fremdsprachenschulungen
- Höherqualifizierungen
im In- und im Ausland.
Kurse ohne beruflichen Bezug (Hobbykurse) werden nicht akzeptiert.Zeitliches Ausmaß:
Bildungskarenz kann im Ausmaß von drei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, ohne das Dienstverhältnis auflösen zu müssen. Seit 2008 kann Bildungskarenz auch in Teilen in Anspruch genommen werden. Jeder Teil muss mindestens drei Monate umfassen. Der Verbrauch der einzelnen Teile ist innerhalb von vier Jahren möglich.Die Teilnahme an einer oder auch mehreren Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung ist schriftlich nachzuweisen. Lernzeiten bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Bildungsinstituts. Für Eltern mit Kindern unter sieben Jahren, für die es keine geeignete Betreuungsmöglichkeit gibt, genügt der Nachweis über 16 Wochenstunden an Aus- und Weiterbildung.
Nicht extra nachzuweisen ist das Ausmaß der Weiterbildung bei folgenden Ausbildungen: Studium an einer Fachhochschule oder Universität, Absolvierung eines Kollegs oder eines vergleichbaren Ausbildungsganges, Besuch eines Vorbereitungslehrgangs für die Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfung sowie von Lehrgängen zum Nachholen eines Hauptschul- oder Lehrabschlusses.
Ein neuerlicher Anspruch auf Bildungskarenz besteht frühestens nach vier Jahren, gerechnet ab dem ersten Antritt der vorangegangenen Bildungskarenz.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Bildungskarenz können ArbeitnehmerInnen in Anspruch nehmen, die über ein Kalenderjahr beim selben Arbeitgeber/ derselben Arbeitgeberin beschäftigt sind. Für Beschäftigte in Saisonbetrieben existiert eine Sonderregelung: Es genügt der Nachweis, dass sie innerhalb der letzten vier Jahre insgesamt ein Jahr beim selben Dienstgeber/ derselben Dienstgeberin beschäftigt waren.
- ArbeitnehmerInnen, die in Bildungskarenz gehen wollen, müssen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
- Eine Bildungskarenz bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin. Auch Zeitpunkt und Dauer der Karenzierung sind schriftlich zu vereinbaren.
Weiterbildungsgeld:
Während der Bildungskarenz wird kein Entgelt bezahlt, aber es besteht Anspruch auf Weiterbildungsgeld aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung. Die Höhe des Weiterbildungsgeldes entspricht der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes. Die Mindesthöhe beträgt € 14,53 pro Tag (Höhe des Kinderbetreuungsgeldes).ArbeitnehmerInnen in Bildungskarenz dürfen bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 357,74 dazuverdienen (Stand 2009).
Während des Bezugs von Weiterbildungsgeld besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Die Zeiten werden auch bei der Pensionsermittlung berücksichtigt.Wichtig
Bildungskarenz kann unmittelbar an die Elternkarenz anschließen. Grundsätzlich ist es möglich, gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld und Weiterbildungsgeld zu beziehen.Beantragung von Weiterbildungsgeld:
Die Beantragung von Weiterbildungsgeld bedarf einer zeitgerechten persönlichen Vorsprache bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des AMS.Zur Antragstellung mitzubringen sind:
- Ausgefülltes Formular zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz
- E-Card der Sozialversicherung
- Meldezettel
- Unterschriebene Vereinbarung über die Bildungskarenz mit dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin
- Anmeldebestätigung für Weiterbildungsmaßnahmen (kann nachgereicht werden)