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Befreiungsschein

Berechtigte:

Der Befreiungsschein berechtigt AusländerInnen, im gesamten Bundesgebiet ohne jede Einschränkung zu arbeiten.

Voraussetzungen:

Einen Befreiungsschein erhält, wer
  • während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre in Österreich legal beschäftigt war
  • das letzte volle Schuljahr vor Beendigung der Schulpflicht in Österreich absolviert hat, und ein Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war (entfällt, wenn der Elternteil verstorben ist)
  • bisher als Familienangehöriger/ Familienangehörige einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft bzw. Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen war und dieser Ausnahmetatbestand nicht mehr zutrifft (z.B. aufgrund von Scheidung)
  • Ehegattin/ Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (auch Stief- und Adoptivkind) einer Person ist, die Anspruch auf einen Befreiungsschein hat, und die letzten zwölf Monate rechtmäßig in Österreich niedergelassen ist.

Wichtig

Weitere Voraussetzung: In allen genannten Fällen müssen die AntragstellerInnen zur Niederlassung in Österreich berechtigt sein.

Wichtig

Türkische Staatsangehörige können aufgrund des Assoziationsabkommens mit der Türkei unter bestimmten Voraussetzungen bereits früher einen Befreiungsschein erhalten:
  • Nach vierjähriger rechtmäßiger Beschäftigung in Österreich oder
  • Nach fünfjährigem legalen Aufenthalt in Österreich als Familienangehöriger/ Familienangehörige einer Person mit türkischer Staatsbürgerschaft, die legal beschäftigt ist. Gemeinsamer Wohnsitz ist Bedingung.

Antragstellung:

Der Befreiungsschein ist bei der für Ihren Wohnort zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) zu beantragen. Für den Antrag sind die gesetzlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Diese erhalten Sie in der Regionalen Geschäftsstelle des AMS oder über das Internet: http://www.ams.at/ (Suchbegriff: Befreiungsschein).

Dauer:

Der Befreiungsschein ist fünf Jahre gültig und verlängerbar. Voraussetzung: Zweieinhalb Jahre Beschäftigung in Österreich während der letzten fünf Jahre.

Gründe, die das Ablaufen des Befreiungsscheines hemmen:

  • Dauer eines Lehrverhältnisses
  • Elternkarenz (Mütter- oder Väterkarenz)
  • Wehrdienst oder Wehrdienstersatz (Zivildienst) im Ausland
  • Bearbeitung eines Antrages auf „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder „Daueraufenthalt - EG"

Kosten:

  • Antrag: €43,60 plus €3,60 pro gebührenpflichtige Beilage
  • Ausstellung eines Befreiungsscheines: €77,00 plus €6,50 Verwaltungsabgabe
  • Für Jugendliche ist die Ausstellung eines Befreiungsscheins gebührenfrei.

Kontakt

Nähere Auskünfte erhalten Sie
  • in der für Ihren Wohnort zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS). Die Adresse finden Sie im Telefonbuch oder im Internet: http://www.ams.at/ (Geschäftsstellen), sie ist aber auch bei den AMS-Landesgeschäftsstellen zu erfragen (siehe Adressenverzeichnis, Abschnitt: Erwerbsarbeit)
  • in Beratungsstellen für Migrantinnen (siehe Adressenverzeichnis, Abschnitt: Beratungsstellen speziell für Migrantinnen)

Nachlese

http://www.help.gv.at/

http://www.ams.at/

http://www.arbeiterkammer.at/

(jeweils Suchbegriff: Befreiungsschein)