Aufenthalt und Niederlassung
Wichtig
StaatsbürgerInnen eines EU- oder EWR-Staates sowie der Schweiz brauchen für den Aufenthalt in Österreich keinen Aufenthaltstitel. Sie müssen sich lediglich nach drei Monaten bei der Behörde melden und erhalten eine Anmeldebescheinigung. BürgerInnen der neuen EU-Staaten müssen die Beschränkungen beim Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt beachten.Antragstellung
Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind persönlich grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus einzubringen. Im Antrag ist der Grund des Aufenthaltes genau zu bezeichnen.Gewisse Personengruppen können auch Erstanträge im Inland stellen, beispielsweise Familienangehörige einer Person mit österreichischer, EWR- oder Schweizer Staatsbürgerschaft.
Zuständig für die Antragstellung sind Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate.Wichtig
Die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unterliegt der Quotenpflicht (in Österreich gibt es jährlich festgelegte Zuwanderungsquoten) ebenso die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, sofern die beantragte Niederlassungsbewilligung bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.Arten der Aufenthaltstitel
- Aufenthaltsbewilligung für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (z.B. Schulbesuch, Studium, Forschungstätigkeit, Sozialdienst)
- Aufenthaltstitel „Familienangehöriger" für eine befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - Familienangehöriger" zu erhalten
- Niederlassungsbewilligung für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG" zu erhalten.
Dazu gehören:
> Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft (berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten erstellt wurde)
> Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit (berechtigt zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit)
> Niederlassung - unbeschränkt (berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz)
> Niederlassungsbewilligung - beschränkt (berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt)
> Niederlassungsbewilligung - Angehöriger (berechtigt zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur aufgrund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt) - Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG" (unbefristetes Niederlassungsrecht)
- Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt -Familienangehöriger" (unbefristetes Niederlassungsrecht)
Kontakt
Es ist empfehlenswert, sich vor Antragstellung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder beim Magistrat bzw. bei der österreichischen Botschaft im Ausland auch bezüglich der erforderlichen Unterlagen zu informieren.Nähere Auskünfte erhalten Sie auch in den Beratungsstellen für MigrantInnen (siehe Adressenverzeichnis, Abschnitt: Beratungsstellen speziell für Migrantinnen).
Wichtig
Für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist eine Integrationsvereinbarung einzugehen. Ausnahme: Schlüsselkräfte.Dauer und Verlängerung:
Eine Niederlassungsbewilligung wird meistens für ein Jahr erteilt. Eine Verlängerung müssen Sie vor Ablauf der Gültigkeit beantragen. Verlängerungsanträge können im Inland gestellt werden.Haftungserklärung:
Wenn Sie eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" beantragen, müssen Sie eine Erklärung abgeben, dass- für den Lebensunterhalt des oder der Angehörigen die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen
- eine Krankenversicherung abgeschlossen wurde
- eine Wohnung vorhanden ist
- alle Kosten, die durch den Aufenthalt oder die Ausweisung des oder der Angehörigen entstehen können, übernommen werden
Diese Haftungserklärung muss notariell oder gerichtlich beglaubigt werden. Sie ist dann fünf Jahre gültig.
Gebühren:
Die Gebühren für eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung betragen grundsätzlich € 100,-, für einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt" € 150,-. Beachten Sie aber, dass weitere Kosten für Beglaubigungen, Übersetzungen etc. anfallen können.Nachlese
Nähere Informationen:http://www.help.gv.at/ (Suchbegriff: Aufenthaltsbewilligungen)
http://www.arbeiterkammer.at/ (Suchbegriff: Aufenthalt)
http://www.wien.gv.at/ (Suchbegriff: Aufenthaltsrecht)
Den kompletten Text des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes finden Sie unter: http://www.ris.bka.gv.at/ (Bestehendes RIS - Bundesrecht Geltende Fassung - Kurztitel: NAG)