Altersteilzeit
Als Altersteilzeit gilt eine vertraglich vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent der Normalarbeitszeit. ArbeitnehmerInnen erhalten jedoch die Hälfte der Differenz auf den vollen Lohn als Lohnausgleich. Beispiel: Bei einer Verringerung der Arbeitszeit um 50 Prozent erhalten ArbeitnehmerInnen 75 Prozent ihres bisherigen Bruttoeinkommens (maximal: Höchstbeitragsgrundlage).
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in gleicher Höhe abgeführt wie vor Beginn der Altersteilzeit. Dadurch ist sichergestellt, dass es keine Einbußen in Hinblick auf die Pensionshöhe bzw. Abfertigungsansprüche gibt.
In Form des Altersteilzeitgeldes ersetzt das AMS ArbeitgeberInnen die entstehenden Aufwendungen (Lohnausgleich plus Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung), und zwar zur Gänze, wenn diese eine bis dahin arbeitslose Ersatzarbeitskraft einstellen oder einen Lehrling ausbilden, ansonst zur Hälfte.
Bei der sogenannten „Blockzeitregelung", bei der es nicht zu einer gleichbleibenden Reduzierung der Arbeitszeit, sondern zu einer Blockung der Arbeitszeit (Vollzeitarbeitsphase und Freizeitphase) kommt, sind ArbeitgeberInnen verpflichtet, spätestens mit Beginn der Freizeitphase eine zuvor arbeitslose Ersatzarbeitskraft einzustellen oder einen Lehrling auszubilden. Andernfalls müssen ArbeitgeberInnen das gesamte ihnen bis dahin vom AMS ausbezahlte Altersteilzeitgeld zurückzahlen.
Anspruchsvoraussetzungen:
- 15 Jahre (780 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 25 Jahre. Arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern unter 15 Jahren werden berücksichtigt.
- Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses im Unternehmen: drei Monate.
- Das Beschäftigungsausmaß im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit muss 80 bis 100 Prozent der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Arbeitszeit betragen. (Bei einer 40-Stunden-Woche sind das 32 Wochenstunden)
- Maximale Dauer der Altersteilzeit: fünf Jahre (bis zur Erreichung des Regelpensionsalters). Allerdings gibt es derzeit aufgrund der Änderungen im Pensionsrecht Übergangsregelungen, die es ermöglichen, länger als fünf Jahre in Altersteilzeit zu sein. Im Fall einer Blockzeitregelung darf die Freizeitphase aber keinesfalls mehr als 2,5 Jahre betragen.
Mindestalter für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit:
Jahr Frauen Männer
2009 53 Jahre 58 Jahre
2010 53,5 Jahre 58,5 Jahre
2011 54 Jahre 59 Jahre
2012 54,5 Jahre 59,5 Jahre
Ab 2013 kann Altersteilzeit frühestens fünf Jahre vor Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen werden. Von Frauen frühestens mit 55 Jahren. Von Männern frühestens mit 60 Jahren.
- Schriftliche Vereinbarung, die Arbeitszeit auf 40 bis 60 Prozent der bisherigen Normalarbeitszeit zu verringern.
ArbeitgeberInnen müssen sich verpflichten, einen Lohnausgleich zumindest für die Hälfte des durch die Arbeitszeitverringerung eintretenden Entgeltverlustes zu gewähren sowie Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Vollzeitbeschäftigung zu entrichten.
Wichtig
Für ArbeitnehmerInnen, die- eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ausgenommen Hinterbliebenenpension)
- Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz
- einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
beziehen oder zumindest die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen, gebührt ArbeitgeberInnen kein Altersteilzeitgeld seitens des AMS.
Kontakt
Anträge für die Zuerkennung von Altersteilzeitgeld erhalten ArbeitgeberInnen in den Regionalen Geschäftsstellen des AMS oder im Internet (http://www.ams.at/). Einzureichen ist der Antrag bei der für den Firmensitz zuständigen Regionalen Geschäftsstelle.
ArbeitnehmerInnen können sich sowohl beim Arbeitsmarktservice, und zwar in den Regionalen Geschäftsstellen ebenso wie im Internet (http://www.ams.at/), als auch bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte informieren. Unter http://www.arbeiterkammer.at/ (Suchbegriff: Altersteilzeit) finden Sie ein Formular für eine Vereinbarung über Altersteilzeit.
Nachlese
Nähere Informationen:
http://www.ams.at/
http://www.akwien.at/
http://www.sozialversicherung.at/