A B E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W Z Ö alle

Alterspension

Die Alterspension soll ein Ersatz für das durch die Pensionierung weggefallene beitragspflichtige Erwerbseinkommen sein. Die Pensionshöhe soll es dem oder der Versicherten ermöglichen, den gewohnten Lebensstandard aufrecht zu erhalten.

Neue gesetzliche Bestimmungen:

 Mit 1. Jänner 2005 sind umfangreiche Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes („Pensionsharmonisierung")in Kraft getreten. Das neue Allgemeine Pensionsgesetz (APG) unterscheidet beispielsweise nicht mehr zwischen Beitragszeiten (Zeiten einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit) und Ersatzzeiten (Zeiten, für die keine Beiträge bezahlt wurden, die sich dennoch positiv auf die Pension auswirken) - es gibt nur noch Versicherungszeiten.

  • Geburtsjahrgänge vor 1955:

Für alle Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, gilt weiterhin das Recht zum 31. Dezember 2004 (altes Pensionsrecht).

Anspruchsvoraussetzungen:

Gesetzliches Pensionsantrittsalter:

  • 60 Jahre für Frauen
  • 65 Jahre für Männer

Mindestversicherungsdauer:

  • 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) oder
  • 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder
  • 300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis zum Stichtag, wobei Ersatzmonate erst seit Jahresbeginn 1956 zählen.

  • Geburtsjahrgänge ab 1955:

Für alle Personen, die nach dem 1. Jänner 1955 geboren sind, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG). Innerhalb dieser Personengruppe wird unterschieden zwischen

  • Personen, die ab 1. Jänner 2005 erstmals in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind. Für sie gelten die Bestimmungen des APG voll.
  • Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits einen oder mehrere Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung erworben haben. Für sie gilt ein Mischsystem aus Alt- und Neurecht (Parallelrechnung).

 

Versicherungszeiten ab 1. Jänner 2005:

Für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, gelten für den Erwerb von Versicherungszeiten ab Jahresbeginn 2005 die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG). Versicherungszeiten sind die Basis für die Entstehung eines Pensionsanspruchs und entscheidend für die Höhe der Pension.

Als Versicherungszeiten gelten Zeiten einer

  • Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit
  • Pflichtversicherung aufgrund einer Teilversicherung (z.B. Bezug von Wochen-, Kranken- und Arbeitslosengeld, Kindererziehungszeiten, Präsenz- und Zivildienstzeiten, Familienhospizkarenz)
  • freiwilligen Versicherung (z.B. Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten)

Wichtig

Im Zuge der Pensionsharmonisierung wird für alle Versicherten, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein persönliches Pensionskonto eingerichtet. Ab 2005 werden auf diesem Konto die Beitragsgrundlagen für alle Versicherungszeiten erfasst, die der Inhaber/ die Inhaberin des Pensionskontos erwirbt.Eine Aufstellung der bereits erworbenen Versicherungszeiten erhalten Sie bei Ihrem Pensionsversicherungsträger.
Anspruchsvoraussetzungen:

Gesetzliches Pensionsantrittsalter:

60 Jahre bei Frauen bis zum Jahr 2024

65 Jahre bei Frauen ab 2033

65 Jahre bei Männern

Wichtig

Beginnend mit dem 1. Jänner 2024 wird für weibliche Versicherte das Antrittsalter für die Alterspension jährlich bis zum Jahr 2033 mit Jahresbeginn um sechs Monate erhöht. 2033 haben Frauen und Männer dann das gleiche Pensionsantrittsalter: 65 Jahre.
Mindestversicherungsdauer:

Die Mindestversicherungsdauer entspricht jener der vor 1955 Geborenen. Allerdings gibt es für sie eine weitere Alternative zur Wartezeit:

  • Mindestens 180 Versicherungsmonate (15Versicherungsjahre), wobei Kindererziehungszeiten, die vor dem 1.Jänner2005 liegen, berücksichtigt werden und davon
  • mindestens 84 Versicherungsmonate (sieben Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit. Diese sieben Jahre der Erwerbstätigkeit müssen nach dem 1.Jänner2005 liegen.

Die letztgenannte alternative Wartezeit gilt für alle Personen, die erst ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten erwerben, als Mindestversicherungsdauer, um eine Alterspension zu erhalten.

Vorzeitige Alterspension:

Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wurde aufgehoben und das Pensionsanfallsalter etappenweise bis zum Regelpensionsalter (60 Jahre für Frauen) angehoben. Bis zum Oktober 2017 kann von bestimmten Jahrgängen noch eine vorzeitige Alterspension in Anspruch genommen werden.

Lange Versicherungsdauer bedeutet:

  • 420 Beitragsmonate (35 Beitragsjahre) oder
  • 450 Versicherungsmonate (37,5 Versicherungsjahre)

"Hacklerregelung":

Diese Langzeitversicherungsregelung erlaubt Frauen und Männern vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter abschlagsfrei in Pension zu gehen. Diese Regelung wurde 2008 bis zum Jahr 2013 verlängert.

Als lange Versicherungsdauer gilt

für Frauen: 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre)

für Männer: 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre).

Bis zu 60 Monate der Kindererziehung und bis zu 30 Monate eines Präsenz- oder Zivildienstes sind als Beitragszeiten zu berücksichtigen.

Zusätzlich gibt es auch für SchwerarbeiterInnen die Möglichkeit, die Pension vorzeitig anzutreten.

Pensionssplitting:

Seit 2005 existiert die Möglichkeit einer „Übertragung von Teilgutschriften". Eltern können für Jahre der Kindererziehung ab 2005 ein freiwilliges Pensionssplitting vereinbaren. Der Elternteil, der sich nicht überwiegend der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, kann für die ersten vier Jahre nach der Geburt des Kindes (bei Mehrlingen fünf Jahre) bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des anderen Elternteils übertragen lassen. Dabei darf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage des Elternteils, auf den sie übertragen werden, nicht überschritten werden.

Die Übertragung müssen Sie bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes beantragen. Sie muss in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Elternteilen abgefasst sein. Diese Vereinbarung ist nach Erteilung des Übertragungsbescheides nicht mehr aufzuheben oder zu ändern.

Antragstellung:

Die Auszahlung einer Pension ist zu beantragen. Dafür gibt es eigene Antragsformulare. Sie können den Antrag aber auch formlos stellen und das Formblatt nachreichen. Pensionsanträge können bei allen Sozialversicherungsträgern, beim Magistrat, den Bezirkshauptmannschaften sowie den Gemeindeämtern gestellt werden. Sämtliche Anträge sind gebührenfrei - ebenso alle Dokumente, die zur Vorlage bei Sozialversicherungsträgern ausgestellt werden.

Für die Berechnung und Auszahlung Ihrer Pension ist immer nur ein Pensionsversicherungsträger zuständig, und zwar jene Versicherungsanstalt, bei der Sie in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag die meisten Versicherungsmonate erworben haben. Der zuständige Pensionsversicherungsträger behandelt anderswo erworbene Versicherungszeiten wie eigene.

Folgende Versicherungsanstalten sind für die Leistungserbringung im Rahmen der Pensionsversicherung zuständig:

  • Pensionsversicherungsanstalt
  • Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau
  • Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
  • Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Wichtig

Bevor ein Pensionsantrag bewilligt werden kann, muss der zuständige Sozialversicherungsträger oft umfangreiche Erhebungen durchführen. Daher empfiehlt es sich, vor dem eigentlichen Pensionsantrag eine „Feststellung der erworbenen Versicherungsmonate" zu beantragen.

Stichtag:

Ein Antrag löst den sogenannten „Pensionsstichtag" aus. Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Voraussetzungen erfüllt sind, wie hoch die Leistung ist und welcher Sozialversicherungsträger sie auszahlt. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so ist dies der Stichtag, ansonsten der folgende Monatserste.

Wird ein Antrag frühzeitig gestellt, gilt der Tag der Vollendung des Regelpensionsalters als Antragstag. Dieser Stichtag ist in den meisten Fällen auch der Tag des Pensionsbeginns.

Auszahlung:

Die Pensionen werden monatlich im Nachhinein angewiesen. Zu den Pensionen für April und September gebührt jeweils eine Sonderzahlung.

Kontakt

(Arbeits-)Leben verlaufen sehr unterschiedlich. Die Berechnung einer Alterspension kann unter Umständen kompliziert sein. Dazu kommt, dass sich durch das neue Gesetz viel geändert hat und noch ändern wird. Allgemeine Informationen können ein persönliches Gespräch nicht ersetzen. Nützen Sie daher die Möglichkeit der Beratung durch die ExpertInnen der für Sie zuständigen Sozialversicherungsanstalt. Alle Sozialversicherungsanstalten haben einen Auskunfts- und Beratungsdienst, Servicestellen und Sprechtage.

Pensionsversicherungsanstalt: http://www.pensionsversicherung.at/

Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau: http://www.vaeb.at/

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft: http://www.esv-sva.sozvers.at/

Sozialversicherungsanstalt der Bauern: http://www.svb.at/

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter: http://www.bva.at/

Nachlese

Informationsmaterial zur Alterspension, zur vorzeitigen Alterspension sowie die Broschüre „Die Pensionen der Zukunft", herausgegeben 2008 von der Pensionsversicherungsanstalt, ist über die Pensionsversicherungsanstalt zu bestellen oder aus dem Internet herunterzuladen: http://www.pensionsversicherung.at/ (Service - Informationsmaterial)

Detaillierte Informationen finden Sie auch auf der Website des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger: http://www.sozialversicherung.at/ (Pensionsversicherung).